Wasserschaden in der Mietwohnung: Wer zahlt was?
Ein Wasserschaden in der Mietwohnung wirft schnell Fragen auf: Muss ich die Bautrockner selbst bestellen? Wer bezahlt den Strom? Darf ich die Miete mindern? Hier die wichtigsten Regeln im Überblick. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung – im Streitfall helfen Mieterverein oder Fachanwalt.


Was Mieter sofort tun müssen
Als Mieter sind Sie verpflichtet, einen Mangel der Wohnung unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen (§ 536c BGB). Wer einen Wasserschaden verschweigt oder zu spät meldet, kann für die dadurch entstandenen Folgeschäden haften. Praktisch heißt das:
- Wasser stoppen: Haupthahn oder Absperrventil schließen, bei Wasser aus der Wohnung darüber sofort bei den Nachbarn klingeln.
- Strom sichern: Betroffene Sicherungen ausschalten, wenn Wasser in die Nähe von Steckdosen oder Leitungen gelangt ist.
- Vermieter oder Hausverwaltung informieren: Telefonisch und zusätzlich schriftlich, etwa per E-Mail mit Fotos. Bei Notfällen außerhalb der Bürozeiten den Notdienst der Hausverwaltung nutzen.
- Dokumentieren: Fotos und Videos von Wasserstand, nassen Wänden, Böden und beschädigten Sachen.
- Schaden begrenzen: Wasser aufnehmen, Möbel und Teppiche aus dem Nassbereich räumen.
Wann der Vermieter zahlt
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Hat der Mieter den Schaden nicht verursacht – zum Beispiel bei einem Rohrbruch in der Wand, einer undichten Steigleitung oder Wasser aus einer anderen Wohnung –, ist die Beseitigung Sache des Vermieters. Dazu gehören:
- Leckortung und Reparatur der Leitung
- Technische Trocknung von Wänden, Estrich und Decken
- Wiederherstellung von Putz, Tapete, Anstrich und fest verbauten Böden
Der Vermieter wickelt solche Schäden meist über seine Wohngebäudeversicherung ab. Ihre eigenen Sachen – Möbel, Kleidung, Elektrogeräte, lose verlegte Teppiche – sind dagegen Sache Ihrer Hausratversicherung. Welche Versicherung was übernimmt, zeigt unser Ratgeber Wasserschaden: Was zahlt die Versicherung?
Wann der Mieter haftet
Hat der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht, muss er dafür einstehen. Typische Beispiele: eine Waschmaschine, deren Zulaufschlauch nicht richtig befestigt war, eine übergelaufene Badewanne oder ein im Winter offen stehendes Fenster, durch das eine Leitung eingefroren ist. In solchen Fällen springt in der Regel die private Haftpflichtversicherung des Mieters ein – viele Tarife schließen Mietsachschäden ausdrücklich ein. Ein Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen lohnt sich.
Wichtig: Auch wenn der Mieter verantwortlich ist, muss die Trocknung zügig beginnen. Je länger gewartet wird, desto größer und teurer wird der Schaden – für alle Beteiligten.
Wer zahlt den Strom der Bautrockner?
Bautrockner laufen rund um die Uhr am Stromzähler der Wohnung. Bei einem Bautrockner kommen schnell 15 bis 22 kWh pro Tag zusammen. Liegt die Ursache nicht beim Mieter, muss der Vermieter diese Kosten nach überwiegender Auffassung erstatten – sie gehören zur Schadensbeseitigung. Damit die Erstattung reibungslos läuft, brauchen Sie einen Nachweis:
- Datum und Uhrzeit von Aufstellung und Abholung der Geräte
- Betriebsstunden laut Zähler am Gerät
- Leistungsaufnahme des Geräts und daraus berechneter Verbrauch
- Ihr Strompreis laut aktueller Rechnung
Mieten Sie die Geräte bei uns, bekommen Sie Übergabeprotokoll, Betriebsstunden und Stromverbrauchsberechnung automatisch mit. Rechenbeispiele finden Sie im Ratgeber Bautrockner Stromverbrauch.
Mietminderung während der Trocknung
Ist die Wohnung durch den Wasserschaden oder die Trocknung in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB) – vorausgesetzt, der Mieter hat den Schaden nicht selbst verursacht. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab: Ein Bautrockner im Flur ist etwas anderes als ein unbenutzbares Bad oder ein Schlafzimmer, in dem rund um die Uhr Geräte laufen. Zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt weiter und lassen Sie sich vom Mieterverein beraten, bevor Sie eigenmächtig kürzen.
Gleichzeitig müssen Mieter notwendige Erhaltungsmaßnahmen dulden (§ 555a BGB). Sie dürfen den Handwerkern und der Trocknung also nicht den Zugang verweigern.
Darf ich die Bautrockner selbst bestellen?
Grundsätzlich ist der Vermieter zuständig. In der Praxis bitten viele Vermieter und Hausverwaltungen ihre Mieter aber ausdrücklich, die Geräte schnell selbst zu besorgen – gerade abends oder am Wochenende, wenn kein Fachbetrieb erreichbar ist. Damit Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben:
- Holen Sie vorher eine Zustimmung ein, am besten per E-Mail oder Textnachricht.
- Ist der Vermieter nicht erreichbar und droht ein größerer Schaden, dürfen Mieter notwendige Notmaßnahmen auch selbst veranlassen und Ersatz der Aufwendungen verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB). Dokumentieren Sie dann besonders gründlich, warum sofort gehandelt werden musste.
- Bewahren Sie alle Rechnungen und Protokolle auf und reichen Sie sie gesammelt ein.
Wir liefern in Leipzig und Umgebung noch am selben Tag – auch abends, am Wochenende und an Feiertagen ohne Aufpreis. Bezahlt wird erst bei Übergabe; die Rechnung können Sie direkt an Ihren Vermieter weiterreichen.